1.Abschluss
des Reisevertrages
- Mit
der mündlichen
oder schriftlichen
(per Brief,
Telefax oder
E-Mail) Buchung
(Reiseanmeldung)
bietet der Kunde
Italimar den
Abschluss des
Reisevertrages
verbindlich
an. Grundlage
dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung
und die ergänzenden
Informationen
von Italimar
für die
jeweilige Reise,
soweit diese
dem Kunden vorliegen.
- Reisevermittler
(z.B. Reisebüros)
und Leistungsträger
(z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen)
sind von Italimar
nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen
zu treffen,
Auskünfte
zu geben oder
Zusicherungen
zu machen, die
den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages
abändern,
über die
vertraglich
zugesagten Leistungen
von Italimar
hinausgehen
oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung
stehen.
- Orts-
und Hotelprospekte,
die nicht von
Italimar herausgegeben
werden, sind
für Italimar
und die Leistungspflicht
von Italimar
nicht verbindlich,
soweit sie nicht
durch ausdrückliche
Vereinbarung
mit dem Reisenden
zum Gegenstand
der Reiseausschreibung
oder zum Inhalt
der Leistungspflicht
von Italimar
gemacht wurden.
- Der
Kunde hat für
alle Vertragsverpflichtungen
von Mitreisenden,
für die
er die Buchung
vornimmt, wie
für seine
eigenen einzustehen,
sofern
er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche
und gesonderte
Erklärung
übernommen
hat.
- Der
Vertrag kommt
mit dem Zugang
der Annahmeerklärung
von Italimar
zustande. Sie
bedarf keiner
bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss
wird Italimar
dem Kunden eine
schriftliche
Reisebestätigung
übermitteln.
Hierzu ist Italimar
nicht verpflichtet,
wenn die Buchung
durch den Kunden
weniger als
7 Werktage vor
Reisebeginn
erfolgt.
- Weicht
der Inhalt der
von Italimar
ausgestellten
Buchungsbetätigung
vom Inhalt der
Buchung ab,
so liegt ein
neues Angebot
von Italimar
vor, an das
Italimar für
die Dauer von
zehn Tagen gebunden
ist. Der Vertrag
kommt auf der
Grundlage dieses
neuen Angebots
zustande, wenn
der Kunde innerhalb
der Bindungsfrist
Italimar die
Annahme durch
ausdrückliche
Erklärung,
Anzahlung oder
Restzahlung
erklärt.
2.Bezahlung
- Reiseveranstalter
und Reisevermittler
dürfen
Zahlungen auf
den Reisepreis
vor Beendigung
der Reise nur
fordern oder
annehmen, wenn
dem Kunden der
Sicherungsschein
übergeben
wurde. Nach
Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines
eine Anzahlung
in Höhe
von 30 % des
Reisepreises
zur Zahlung
fällig.
Die Restzahlung
wird 30 Tage
vor Reisebeginn
fällig,
sofern der Sicherungsschein
übergeben
ist.
- Liegen
zwischen dem
Vertragsabschluss
und dem Reiseantritt
weniger als
60 Tage, ist
der gesamte
Reisepreis ohne
vorherige Anzahlung
zu bezahlen,
sofern der Sicherungsschein
übergeben
ist.Dies gilt
nicht, sofern
Italimar wegen
Nichterreichens
der Teilnehmerzahl
gemäß
§ 8 dieser
AGB noch zurücktreten
kann.
- Leistet
der Kunde die
Anzahlung und/oder
die Restzahlung
nicht entsprechend
denvereinbartenZahlungsfälligkeiten,
so ist Italimar
berechtigt,
nach Mahnung
mit Fristsetzung
vom Reisevertrag
zurückzutreten
und den Kunden
mit Rücktrittskosten
gemäß
Ziffer 5.2 bis
5.5 zu belasten.
3.Leistungen
a)
Der Reiseveranstalter
haftet nicht
für Leistungsstörungen,
Personen- und
Sachschäden
im Zusammenhang
mit Leistungen,
die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt
werden (z.B.
Ausflüge,
Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche,
Ausstellungen,
Beförderungsleistungen
von und zum
ausgeschriebenen
Ausgangs- und
Zielort), wenn
diese Leistungen
in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich
und unter Angabe
des vermittelten
Vertragspartners
als Fremdleistungen
so eindeutig
gekennzeichnet
werden, dass
sie für
den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil
der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters
sind.
Der
Reiseveranstalter
haftet jedoch
-für
Leistungen,
welche die Beförderung
des Kunden vom
ausgeschriebenen
Ausgangsort
der Reise zum
ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen
während
der Reise und
die Unterbringung
während
der Reise beinhalten,
-
wenn und insoweit
für einen
Schaden des
Kunden die Verletzung
von Hinweis-,
Aufklärungs-
oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters
ursächlich
geworden ist.
b)
Ferienwohnungen/-häuser
und Appartements
Die Ferienwohnung,
das Ferienhaus
oder das Appartement
darf nur von
der in der Ausschreibung
maximal angegebenen
Anzahl von Personen
belegt werden.
Bei der Ermittlung
der Belegung
werden auch
Kinder als Person
mitgezählt.
Die Mitnahme
von Haustieren
ist nur in den
Fällen
gestattet, in
denen die Ausschreibung
dies ausdrücklich
zulässt.
Die angegebenen
An- und Abreisetermine
sind bindend.
Fakultative
oder verbrauchsabhängige
Nebenkosten
sind in der
Regel nicht
im Reisepreis
eingeschlossen.
Sofern im Katalog
nichts anderes
erwähnt
ist, sind sie
unmittelbar
vor Ort zu zahlen.
Jeder Gast verpflichtet
sich, die Wohneinheit
nebst Inventar
und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen
pfleglich zu
behandeln. Er
ist außerdem
verpflichtet,
den während
des Aufenthaltes
durch sein Verschulden
oder das Verschulden
seiner Begleiter
und Gäste
entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Bei Übergabe
der Schlüssel
kann ein angemessener
Betrag (Kaution)
als Sicherheit
für evtl.
Schäden
verlangt werden.
Die Rückzahlung
oder Verrechnung
erfolgt, wenn
die Wohneinheit
und das Inventar
bei Beendigung
des Aufenthaltes
in ordnungsgemäßem
Zustand und
gereinigt zurückgegeben
worden sind.
4.
Leistungsänderungen
- Änderungen
wesentlicher
Reiseleistungen
von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss
notwendig werden
und von Italimar
oder dem Leistungsträger
nicht wider
Treu und Glauben
herbeigeführt
wurden, sind
nur gestattet,
soweit die Änderungen
nicht erheblich
sind und den
Gesamtzuschnitt
der Reise nicht
beeinträchtigen.
- Eventuelle
Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt,
soweit die geänderten
Leistungen mit
Mängeln
behaftet sind.
- Italimar
ist verpflichtet,
den Kunden über
wesentliche
Leistungsänderungen
unverzüglich
nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund
zu informieren.
- Im
Fall einer erheblichen
Änderung
einer wesentlichen
Reiseleistung
ist der Kunde
berechtigt,unentgeltlich
vom Reisevertrag
zurückzutreten
oder die Teilnahme
an einer mindestens
gleichwertigen
Reise zu verlangen,
wenn Italimar
in der Lage
ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis
für den
Kunden aus seinem
Angebot anzubieten.
5.Rücktritt
durch den Kunden
vor Reisebeginn/Stornokosten
- Der
Kunde kann jederzeit
vor Reisebeginn
von der Reise
zurücktreten.
Der Rücktritt
ist gegenüber
Italimar unter
der nachfolgend
angegebenen
Anschrift zu
erklären.
Falls die Reise
über ein
Reisebüro
gebucht wurde,
kann der Rücktritt
auch diesem
gegenüber
erklärt
werden. Dem
Kunden wird
empfohlen, den
Rücktritt
schriftlich
zu erklären.
- Tritt
der Kunde vor
Reisebeginn
zurück,
so verliert
Italimar den
Anspruch auf
den Reisepreis.
Stattdessen
kann Italimar,
soweit der Rücktritt
nicht von Italimar
zu vertreten
ist oder ein
Fall höherer
Gewalt vorliegt,
eine angemessene
Entschädigung
für die
bis zum Rücktritt
getroffenen
Reisevorkehrungen
und die von
Italimar getätigten
Aufwendungen
in Abhängigkeit
von dem jeweiligen
Reisepreis verlangen.
- Im
Falle des Rücktritts
des Kunden kann
Italimar pauschalierte
Rücktrittsgebühren
verlangen. Diese
pauschalierten
Rücktrittsgebühren
betragen, mit
der Maßgabe,
dass es dem
Kunden unbenommen
bleibt, nachzuweisen,
dass Italimar
keine oder geringere
Schäden
als die geltend
gemachten Pauschalen
angefallen sind:
a) Bei Rücktritt
bis zu 45 Tage
vor Reiseantritt
30 % des Gesamtpreises
b) Bei Rücktritt
vom 44. bis
14. Tag vor
Reiseantritt
50 % des Gesamtpreises
c) Bei Rücktritt
vom 13. bis
7. Tag vor Reiseantritt
70 % des Gesamtpreises
d) Bei Rücktritt
vom 6. bis zum
1. Reisetag
85 % des Gesamtpreises
- Der
Nichtantritt
der Reise ohne
ausdrückliche
Rücktrittserklärung
gilt nicht als
Rücktritt
vom Reisevertrag.
Tritt der Kunde
die Reise nicht
an, kann Italimar
Ersatz der Aufwendungen
und der getroffenen
Reisevorkehrungen
verlangen. Bei
der Berechnung
der Aufwendungen
hat Italimar
gewöhnlich
ersparte Aufwendungen
und gewöhnliche
mögliche
anderweitige
Verwendungen
der Reiseleistungen
zu berücksichtigen.
Dem Kunden bleibt
ausdrücklich
vorbehalten,
Italimar gegenüber
nachzuweisen,
dass ein Schaden
nicht oder nur
ein geringerer
Schaden entstanden
ist.
- Italimar
behält
sich vor, in
Abweichung von
den vorstehenden
Pauschalen eine
höhere,
konkrete Entschädigung
zu fordern.
In diesem Fall
ist Italimar
verpflichtet,
die geforderte
Entschädigung
unter Berücksichtigung
der ersparten
Aufwendungen
und einer etwaigen,
anderweitigen
Verwendung der
Reiseleistungen
konkret zu beziffern
und zu belegen.
- Stellt
der Kunde einen
Ersatzteilnehmer,
der den Vertrag
in vollem Umfang
übernimmt,
erhebt Italimar
eine Bearbeitungsgebühr
von € 30,00.
Ansonsten werden
dem Kunden in
diesem Fall
keine Stornierungsgebühren
berechnet.
6.Umbuchungen
- Ein
Anspruch des
Kunden nach
Vertragsabschluss
auf Änderungen
hinsichtlich
des Reisetermins,
des Reiseziels,
des Ortes des
Reiseantritts,
der Unterkunft
oder der Beförderungsart
(Umbuchung)
besteht nicht.
Wird auf Wunsch
des Kunden dennoch
eine Umbuchung
vorgenommen,
belaufen sich
die Umbuchungskosten
auf die jeweiligen
Italimar entstehenden
Mehrkosten (Beförderungskosten,
Unterbringungskosten)
zuzüglich
einer Bearbeitungsgebühr
von € 30,00
je Reisenden.
- Umbuchungswünsche
des Kunden,
die weniger
als 30 Tage
vor Antritt
der Reise erfolgen,
können,
sofern ihre
Durchführung
überhaupt
möglich
ist, nur nach
Rücktritt
vom Reisevertrag
gemäß
Ziffer 5.2 bis
5.6 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger
Neuanmeldung
durchgeführt
werden. Dies
gilt nicht bei
Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige
Kosten verursachen.
7.Nicht
in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt
der Kunde einzelne
Reiseleistungen,
die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden,
nicht in Anspruch
aus Gründen,
die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen
zwingenden Gründen),
hat er keinen
Anspruch auf anteilige
Erstattung des
Reisepreises.
Italimar wird
sich um Erstattung
der ersparten
Aufwendungen durch
die Leistungsträger
bemühen.
Diese Verpflichtung
entfällt,
wenn es sich um
völlig unerhebliche
Leistungen handelt
oder wenn einer
Erstattung gesetzliche
oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8.Rücktritt
wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl
Italimar
kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Reisevertrag
zurücktreten,
wenn Italimar
a)in
der jeweiligen
Reiseausschreibung
die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie
den Zeitpunkt,
bis zu welchem
vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens
die Erklärung
zugegangen sein
muss, angegeben
hat und
b)in
der Reisebestätigung
deutlich lesbar
auf diese Angaben
hingewiesen hat.
Ein
Rücktritt
ist spätestens
am 31. Tag vor
dem vereinbarten
Reiseantritt dem
Kunden gegenüber
zu erklären.
Sollte
bereits zu einem
früheren
Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht
werden kann, hat
Italimar unverzüglich
von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen.
Wird
die Reise aus
diesem Grund nicht
durchgeführt,
erhält der
Kunde auf den
Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich
zurück.
9.Kündigung
aus verhaltensbedingten
Gründen
Italimar
kann den Reisevertrag
ohne Einhaltung
einer Frist kündigen,
wenn der Kunde
ungeachtet einer
Abmahnung durch
Italimar nachhaltig
stört oder
wenn er sich in
solchem Maße
vertragswidrig
verhält,
dass die sofortige
Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt
Italimar, so behält
Italimar den Anspruch
auf den Reisepreis;
Italimar muss
sich jedoch den
Wert der ersparten
Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile
anrechnen lassen,
die Italimar aus
einer anderweitigen
Verwendung der
nicht in Anspruch
genommenen Leistung
erlangt, einschließlich
der Italimar von
den Leistungsträgern
gutgebrachten
Beträge.
10.Obliegenheiten
des Kunden
- Mängelanzeige
Wird die Reise
nicht vertragsgemäß
erbracht, so
kann der Kunde
Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist
aber verpflichtet,
Italimar einen
aufgetretenen
Reisemangel
unverzüglich
anzuzeigen.
Unterlässt
er dies schuldhaft,
tritt eine Minderung
des Reisepreises
nicht ein. Dies
gilt nur dann
nicht, wenn
die Anzeige
erkennbar aussichtslos
ist oder aus
anderen Gründen
unzumutbar ist.
Der Kunde ist
verpflichtet,
seine Mängelanzeige
unverzüglich
der Reiseleitung
am Urlaubsort
zur Kenntnis
zu geben. Ist
eine Reiseleitung
am Urlaubsort
nicht vorhanden,
sind etwaige
Reisemängel
Italimar an
dessen Sitz
zur Kenntnis
zu gegeben.
Über die
Erreichbarkeit
der Reiseleitung
bzw. von Italimar
wird der Kunde
in der Leistungsbeschreibung,
spätestens
jedoch mit den
Reiseunterlagen,
unterrichtet.
Die Reiseleitung
ist beauftragt,
für Abhilfe
zu sorgen, sofern
dies möglich
ist. Sie ist
jedoch nicht
befugt, Ansprüche
des Kunden anzuerkennen.
- Fristsetzung
vor Kündigung
Will ein Kunde
den Reisevertrag
wegen eines
Reisemangels
der in §
615 c BGB bezeichneten
Art nach §
615 e BGB oder
aus wichtigem,
für Italimar
erkennbaren
Grund wegen
Unzumutbarkeit
kündigen,
hat er Italimar
zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies
gilt nur dann
nicht, wenn
Abhilfe unmöglich
ist oder von
Italimar verweigert
wird oder wenn
die sofortige
Kündigung
des Vertrages
durch ein besonderes
für Italimar
erkennbares
Interesse des
Kunden gerechtfertigt
wird.
- Reiseunterlagen
Der Kunde hat
Italimar zu
informieren,
wenn er die
erforderlichen
Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein,
Hotelgutscheine)
nicht innerhalb
der von Italimar
mitgeteilten
Frist erhält.
- Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat
den Eintritt
eines Schadens
möglichst
zu verhindern
und eingetretene
Schäden
gering zu halten.
Insbesondere
hat er Italimar
auf die Gefahr
eines Schadens
aufmerksam zu
machen.
- Der
Kunde ist verpflichtet
die Mitnahme
von Haustieren
anzuzeigen und
sich von Italimar
eine schriftliche
Genehmigung
für das
Mitnehmen von
Haustieren für
das gebuchte
Objekt geben
zu lassen. Haustiere
sind generell
in allen Ferienobjekten
verboten, sofern
dies nicht ausdrücklich
anders angegeben
ist. Ohne die
schriftliche
Genehmigung
durch Italimar
hat der Kunde
nicht das Recht,
ein gebuchtes
Objekt mit einem
Haustier zu
beziehen. Für
die Nicht in
Anspruch genommenen
Leistungen hat
der Kunde über
den in den AGB
angegebenen
Umfang hinaus
keinen Anspruch
auf Rückerstattungen.
11.Beschränkung
der Haftung
- Die
vertragliche
Haftung von
Italimar für
Schäden,
die nicht Körperschäden
sind, ist auf
den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a)soweit ein
Schaden des
Kunden weder
vorsätzlich
noch grob fahrlässig
herbeigeführt
wird oder
b)soweit Italimar
für einen
dem Kunden entstehenden
Schaden allein
wegen eines
Verschuldens
eines Leistungsträgers
verantwortlich
ist.
- Die
deliktische
Haftung von
Italimar für
Sachschäden,
die nicht auf
Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist
auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils
je Kunden und
Reise. Möglicherweise
darüber
hinausgehende
Ansprüche
im Zusammenhang
mit Reisegepäck
nach dem Montrealer
Übereinkommen
bleiben von
der Beschränkung
unberührt.
- Italimar
haftet nicht
für Leistungsstörungen,
Personen- und
Sachschäden
im Zusammenhang
mit Leistungen,
die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt
werden (z.B.
Ausflüge,
Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche,
Ausstellungen,
Beförderungsleistungen
von und zum
ausgeschriebenen
Ausgangs- und
Zielort), wenn
diese Leistungen
in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich
und unter Angabe
des vermittelten
Vertragspartners
als Fremdleistungen
so eindeutig
gekennzeichnet
werden, dass
sie für
den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil
der Reiseleistungen
von Italimar
sind.
Italimar haftet
jedoch
a)für Leistungen,
welche die Beförderung
des Kunden vom
ausgeschriebenen
Ausgangsort
der Reise zum
ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen
während
der Reise und
die Unterbringung
während
der Reise beinhalten,
b) wenn und
insoweit für
einen Schaden
des Kunden die
Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten
seitens Italimar
ursächlich
geworden ist.
12.Ausschluss
von Ansprüchen
und Verjährung
- Ansprüche
wegen nicht
vertragsgemäßer
Erbringung der
Reise hat der
Kunde innerhalb
eines Monats
nach dem vertraglich
vorgesehenen
Zeitpunkt der
Beendigung der
Reise geltend
zu machen. Die
Geltendmachung
kann fristwahrend
nur gegenüber
Italimar unter
der nachfolgend
angegebenen
Anschrift erfolgen.
Nach Ablauf
der Frist kann
der Kunde Ansprüche
nur geltend
machen, wenn
er ohne Verschulden
an der Einhaltung
der Frist verhindert
worden ist.
Dies gilt jedoch
nicht für
die Frist zur
Anmeldung von
Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck
oder Gepäckverlust
im Zusammenhang
mit Flügen
gemäß
Ziffer 10.3.
Diese sind binnen
7 Tagen bei
Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen
bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung,
zu melden.
- Ansprüche
des Kunden nach
den §§
651c bis 651f
BGB verjähren
in einem Jahr.
Die Verjährung
beginnt mit
dem Tag, an
dem die Reise
dem Vertrage
nach enden sollte.
Schweben zwischen
dem Kunden und
Italimar Verhandlungen
über den
Anspruch oder
die den Anspruch
begründenden
Umstände,
so ist die Verjährung
gehemmt, bis
der Kunde oder
Italimar die
Fortsetzung
der Verhandlungen
verweigert.
Die Verjährung
tritt frühestens
3 Monate nach
dem Ende der
Hemmung ein.
13.Informationspflichten
über die
Identität
des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die
EU-Verordnung
zur Unterrichtung
von Fluggästen
über die
Identität
des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den
Reiseveranstalter,
den Kunden über
die Identität
der ausführenden
Fluggesellschaft
sämtlicher
im Rahmen der
gebuchten Reise
zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung
zu informieren.
Steht
bei der Buchung
die ausführende
Fluggesellschaft
noch nicht fest,
so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet,
dem Kunden die
Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die
wahrscheinlich
den Flug durchführen
wird bzw. werden.
Sobald
der Reiseveranstalter
weiß, welche
Fluggesellschaft
den Flug durchführen
wird, muss er
den Kunden informieren.
Wechselt
die dem Kunden
als ausführende
Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter
den Kunden über
den Wechsel informieren.
Er muss unverzüglich
alle angemessenen
Schritte einleiten,
um sicherzustellen,
dass der Kunde
so rasch wie möglich
über den
Wechsel unterrichtet
wird.
Die
„Black List“
ist auf folgender
Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
abrufbar.
14.Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
- Italimar
wird Staatsangehörige
eines Staates
der Europäischen
Gemeinschaften,
in dem die Reise
angeboten wird,
über Bestimmungen
von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss
sowie über
deren evtl.
Änderungen
vor Reiseantritt
unterrichten.
Für Angehörige
anderer Staaten
gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Dabei wird davon
ausgegangen,
dass keine Besonderheiten
in der Person
des Kunden und
eventueller
Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit)
vorliegen.
- Der
Kunde ist verantwortlich
für das
Beschaffen und
Mitführen
der notwendigen
Reisedokumente,
eventuell erforderliche
Impfungen sowie
das Einhalten
von Zoll- und
Devisenvorschriften.
Nachteile, die
aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften
erwachsen, z.
B. die Zahlung
von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen
Lasten. Dies
gilt nicht,
wenn Italimar
schuldhaft nicht,
unzureichend
oder falsch
informiert hat.
- Italimar
haftet nicht
für die
rechtzeitige
Erteilung und
den Zugang notwendiger
Visa durch die
jeweilige diplomatische
Vertretung,
wenn der Kunde
Italimar mit
der Besorgung
beauftragt hat,
es sei denn,
dass Italimar
eigene Pflichten
schuldhaft verletzt
hat.
15.Hinweis
zur Kündigung
wegen höherer
Gewalt
Zur
Kündigung
des Reisevertrages
wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB
verwiesen, die
wie folgt lautet:
„§
651j: (1) Wird
die Reise infolge
bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer
höherer Gewalt
erheblich erschwert,
gefährdet
oder beeinträchtigt,
|